Satzung für die Wiker Chorvereinigung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wiker Chorvereinigung von 1876 Kiel e.V.“ Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Schleswig-Holstein e.V. (SSH) Sitz des Vereins ist Kiel.

§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Die Wiker Chorvereinigung von 1876 Kiel e. V. fördert Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Chor steht in der Tradition vorher gehender Chöre.
  • 2. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
  • 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder

  • 1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede begabte Person ab 15. Jahren sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  • 2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Ein Minderjähriger kann die Aufnahme in den Verein beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen . Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber dem Verein abzugeben mit dem Vermerk der Haftung für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Anerkennung der Satzung ist zwingend.
  • 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

  • 1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres. Bei Jugendlichen muss die Kündigung mit einer schriftlichen Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter durch Mitzeichnung erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • 2. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied der Widerspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über den Widerspruch entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Widerspruchsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass jede anderweitige Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder sind außerdem verpflichtet, regelmäßig an den Übungsstunden sowie an Veranstaltungen und Konzerten teilzunehmen. Sie haben sich bei Nichtteilnahme ordnungsgemäß abzumelden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmittel weder an Mitglieder noch
an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Ehrungen

  • a. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer 40 Jahre in der WCV aktiv gesungen und das 70. Lebensjahr erreicht hat.
  • b. Über besondere Ehrungen für Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, entscheidet der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand
    erachtet die Notwendigkeit einer Mitgliederversammlung.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  • 3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • 4. Alle Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen. Diese müssen vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand, begründet, eingereicht werden. Initiativanträge können noch bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt
    werden.
  • 5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
    • b. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
    • c. Entgegennahme des musikalische Berichts des Chorleiters/in.
    • d. Wahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes.
    • e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie einen weiteren Vertreter, die auf die Dauer von zwei Jahren, im Wechsel von einem Jahr gewählt werden.
    • f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
    • g. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
    • h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus:
    • a. dem geschäftsführenden Vorstand.
    • b. dem erweiterten Vorstand.
  • 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • a. der/die 1. Vorsitzende
    • b. der/die 2. Vorsitzende
    • c. der/die Kassenführer/in
  • Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

  • 3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • a. Der/die Schriftführer/in.
    • b. die Sprecherin der Sängerinnen.

    Für besondere Aufgaben können Beisitzer in den erweiterten Vorstand eingesetzt
    werden.

  • 4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 11 Wahl des Vorstandes:

  • 1. Der geschäftsführende Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen, wenn je Posten mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Steht je Posten nur eine Person zur Abstimmung, kann die Abstimmung durch eine offene Wahl erfolgen. Der / die 1. Vorsitzende und der / die Kassenführer/in werden in geraden Kalenderjahren gewählt. Der / die 2. Vorsitzende wird in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
  • 2. Der erweiterte Vorstand ist in offener Wahl zu wählen. Der / die Schriftführer/in wird in geraden Kalenderjahren gewählt. Die Sprecherin der Sängerinnen wird in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
  • 3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, bis zu dessen Nachwahl, zu betrauen.
  • 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzende/n oder seinem Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer/in zu
    unterzeichnen.

§ 12 Das Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr.

§ 13 Chorleiter/in

Der/die Chorleiter/in ist Beschäftigte/r des Vereines. Sie/Er wird vom Vorstand, in Absprache mit den aktiven Mitgliedern des Chores eingestellt und erhält einen Honorarvertrag. Die Höhe des Honorars für den Chorleiter/in setzt der Vorstand fest.
Der/die Chorleiter/in trägt die musikalische Verantwortung. Sie/Er leitet, die Chorproben und die konzertanten Auftritte des Chores, sowie deren programmliche Gestaltung. Ebenso obliegt Ihm/Ihr die Auswahl des Liedgutes in Absprache mit dem Vorstand.

§ 14 Datenschutz

Die Richtlinien und Erlasse zum Datenschutz sind zu beachten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Kieler Knabenchor“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Zweckbestimmung kann vor der Auflösung nochmals durch die Versammlung geändert werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.3.2022 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Sie löst die Satzung vom 05.02.2019 ab.


Kiel , den 22.03.2022
Walter Tischendorf
1. Vorsitzender

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